Terminsystem für SVA-Patienten (gesamtvertrags-) rechtlich überhaupt zulässig?

Details Terminsystem für SVA-Patienten (gesamtvertrags-) rechtlich überhaupt zulässig?

Von Markus Lechner

Als einen der Eckpfeiler der Einigung zwischen ÖÄK und der SVA, mit welcher heuer (heurig) der vertragslose Zustand rückwirkend beendet wurde, bezeichnet die SVA die Vereinbarung zur Entwicklung eines Terminsystems für SVA-Patienten, um für SVA-Patienten Wartezeiten zu verkürzen.

Sollte tatsächlich ein Terminsystem für SVA-Patienten entwickelt werden, mit welchem SVA-Patienten gegenüber den Versicherten anderer Sozialversicherungsträger bevorzugt werden, stellt sich die Frage, ob dies mit anderen gesamtvertraglichen Bestimmungen überhaupt vereinbar wäre.

So lautet z. B. § 11 Abs 1 des Gesamtvertrages NÖGKK – NÖÄK:

„Die Behandlungspflicht in der Ordination besteht gegenüber allen Anspruchsberechtigten, die den Vertragsarzt aufsuchen. Getrennte Wartezimmer (und unterschiedliche Ordinationszeiten) für Kassen- und Privatpatienten sowie die Bevorzugung von Privat- vor Kassenpatienten sind unzulässig.

Ähnliche, teilweise idente Bestimmungen enthalten auch die übrigen Gesamtverträge.

Pkt 3 der Anlage zur gesamtvertraglichen Vereinbarung zwischen der SVA und ÖÄK vom 10.6.2010 lautet hingegen:

„Neues Terminsystem für Selbständige:

Entwicklung eines für die Bedürfnisse der Selbständigen abgestimmten Terminsystems bei Arztbesuchen (Entfall von Wartezeiten durch exakte Terminvereinbarungen, maximales Terminentgegenkommen, insbesondere auch bei Fachärzten) ab sofort.“

Diese beiden Bestimmungen widersprechen sich offenkundig diametral, weil nach der Bestimmung des § 11 Abs 1 GV NÖGKK keine Ungleichbehandlung, schon gar keine Bevorzugung bestimmter Patienten erfolgen darf. Ein Arzt, der dennoch Patienten bestimmter Sozialversicherungsträger bevorzugt, verstößt gegen seinen kurativen Einzelvertrag z. B. mit der NÖGKK, was - wenn die Vertragsverletzungen wiederkehrend und ständig erfolgen - allenfalls sogar zu einer Kündigung des kurativen Einzelvertrages führen könnte. Ein SVA-Patienten gegenüber anderen Patienten bevorzugendes Terminsystem wäre daher mit den Gesamtverträgen anderer Sozialversicherungsträger rechtlich nicht in Einklang zu bringen.

Ein niederösterreichischer Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin nahm diese vertragliche Situation zum Anlass, eine Anfrage folgenden Inhalts an die NÖGKK zu richten:

„Diese beiden [oben angeführten] Bestimmungen widersprechen sich offenkundig diametral. Ich ersuche daher höflich um Auskunft, welcher Bestimmung nach Ansicht der NÖGKK der Vorzug zu geben ist, insbesondere, ob aus der Sicht der NÖGKK eine (terminliche) Bevorzugung von Patienten, die bei der SVA versichert sind, nach den vertraglichen Bestimmungen … (einzelvertrags-)rechtlich zulässig sind oder nicht.

Sollte die Frage verneint werden, ersuche ich um Auskunft darüber, ob die NÖGKK – resultierend aus der aus dem Einzelvertrag abzuleitenden Sorgfaltspflicht ... - mit der SVA Verhandlungen zur Bereinigung der diametralen Vertragslage aufgenommen hat bzw. aufzunehmen beabsichtigt und wie weit derartige Gespräche allenfalls bereits gediehen sind.“

Die NÖGKK antwortete wie folgt:

„In Beantwortung Ihres Schreibens vom 5.7.2010, mit welchem Sie ... auf eine Kollision der Normen des GV NÖGKK mit solchen des GV SVA hinweisen, teile ich Ihnen mit, dass nach Rücksprache mit dem leitenden Angestellten der SVA Mag. Stefan Vlasich die von Ihnen zitierte Passage keinen Eingang in den Gesamtvertrag zwischen SVA und ÖÄK finden wird.“

Es stellt sich dann nur die Frage, warum die SVA nach wie vor ihren Versicherten das neue Terminssystem anpreist, wenn das Terminsystem nicht gesamtvertraglich vereinbart werden soll? O-Ton Dr. Leitl (SVA aktuell 3/10, September 2010, Editorial): “Wir haben daher ein besonderes Service vereinbart, das ab sofort gilt: Mehr Entgegenkommen der Ärzte bezüglich Terminvergabe und Wartezeit. Denn wer sofort drankommt, spart sich viel Zeit!“

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Festzuhalten bleibt aber, dass die ÖÄK gut beraten sein wird, bei den Verhandlungen über die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des GV SVA auf Bestimmungen anderer Gesamtverträge Bedacht zu nehmen, damit keine unauflösbare, in sich widersprüchliche Vertragslage entsteht.

 
 Mag. Markus Lechner, NÖ Ärzteanwalt, Rechtsanwalt, 6911 Lochau, Althaus 10, Telefon: 05574/53788, Fax: 05574/53789, Handy: 0664/1534383, e-m@il: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. , www.rechtsanwalt-lechner.at 
   
   
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