Antrag auf Erteilung einer Hausapothekenkonzession vor Praxiseröffnung

Details

Antrag auf Erteilung einer Hausapothekenkonzession vor Praxiseröffnung

von Markus Lechner

Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nur von einem Arzt gestellt werden, der in einem kurativen Einzelvertragsverhältnis steht, und dessen Berufssitz bestimmte Erfordernisse erfüllt, insbesondere entsprechend von den nächstgelegenen öffentlichen Apotheken entfernt ist.

In der Praxis hat sich mitunter die Frage gestellt, ab welchem Zeitpunkt der Antrag auf Erteilung der Hausapothekenbewilligung gestellt werden kann. Dafür bieten sich mehrere Zeitpunkte an:

Denkbar wäre erstens, auf die Eröffnung der Ordination abzustellen. Dieser Ansatz wäre für einen antragstellenden Arzt jedoch höchst unbefriedigend, weil dieser in den Ordinationsräumlichkeiten auch Hausapothekenräume und -einrichtungen vorsehen müsste, ohne jedoch sicher sein zu können, die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke auch tatsächlich zu erhalten. Selbst wenn die Bewilligung letztlich erteilt wird, könnte der Arzt während der Dauer des anhängigen Verfahrens keine Medikamente ausgeben.

Weiters denkbar wäre, an die Unterfertigung des kurativen Einzelvertrages anzuknüpfen. Dieser Zeitpunkt liegt in der Praxis jedoch zumeist sehr nahe an der Eröffnung der Ordination, weil die Unterschrift unter dem kurativen Einzelvertrag nur mehr einen Formalakt nach einem formalisierten, länger dauernden Vergabeverfahren darstellt. Dieselben Erwägungen wie oben sprechen somit auch aus ärztlicher Sicht gegen diesen Anknüpfungspunkt.

Letztlich könnte noch an den Zeitpunkt des Zuschlages einer Kassenplanstelle nach Abschluss des Vergabeverfahrens angeknüpft werden. Diesfalls könnte man einen Arzt ab dem Zeitpunkt für antragsberechtigt ansehen, ab welchem ihm verbindlich die Vergabe einer Kassenplanstelle zugesagt wurde.

Die vorliegende Fragestellung hat der Verwaltungsgerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung nunmehr aus ärztlicher Sicht äußerst positiv beantwortet (VwGH Zl. 2007/10/0266 vom 3.10.2008):

Im Verfahren war von einer öffentlichen Apotheke vorgebracht worden, ein Antrag auf Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke könne erst dann wirksam gestellt werden, wenn sämtliche Daten und Nachweise der Innehabung der Ordinationsstätte vorliegen würden, die Ordination also bereits eröffnet sein müsse.

Dieser Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht gefolgt, sondern hat er wortwörtlich ausgeführt:

„Eine die Zulässigkeit der Antragstellung [in der von der öffentlichen Apotheke gewünschten Weise] einschränkende Norm findet sich im ApG jedoch nicht. Eine derartige Bestimmung hätte im Übrigen zur Folge, dass der Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes erst nach Einrichtung der Ordinationsräume – unter Berücksichtigung des Raumbedarfs für die Hausapotheke – und Aufnahme seiner Tätigkeit die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke beantragen könnte, was dazu führen würde, dass die Patienten während der Verfahrensdauer nicht mit Medikamenten aus der ärztlichen Hausapotheke versorgt werden könnten. Derartiges kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.“

Man wird daher davon ausgehen können, dass der Antrag auf Bewilligung der Haltung einer Hausapotheke ab dem Zeitpunkt zulässigerweise gestellt werden kann, ab dem einem Arzt eine Kassenplanstelle wirksam zugesprochen ist. Einen Bewerber um eine vakante Kassenplanstelle wird man hingegen noch nicht als antragsberechtigt ansehen können.

Es ist auch zu empfehlen, den Antrag so rasch wie möglich zu stellen. Zum einen dauert das Verfahren über den Konzessionsantrag ohnehin mehrere Monate und könnte sich durch Einsprüche weiter verzögern. Zum anderen wird bei widerstreitenden Anträgen (Hausapothekenkonzession, Apothekenkonzession) auf den Zeitpunkt des Zuvorkommens bei der Antragstellung abzustellen sein.

 
 Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt, 6911 Lochau, Althaus 10, Telefon: 05574/53788, Fax: 05574/53789, Handy: 0664/1534383, e-m@il: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.  
   
   
© Hausarzt Online 2011